§ 56a Verständigung
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
Die vollstreckende Behörde ist zu verständigen, wenn gegen die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannte Maßnahme ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO oder eine Beschwerde nach § 87 StPO eingebracht wurde, sie aufgehoben wurde oder die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
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