BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionDritter Abschnitt Vollstreckung vermögensrechtlicher AnordnungenErster Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805§ 52

§ 52Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen

In Kraft seit 29. Mai 2021
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