(1) Das Gericht hat die betroffene Person bei der Vernehmung zum Europäischen Haftbefehl über die Möglichkeit einer vereinfachten Übergabe zu belehren. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG sinngemäß.
(2) Hat sich die betroffene Person zu gerichtlichem Protokoll mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens übergeben zu werden, so hat das Gericht, soweit die Voraussetzungen für eine Übergabe vorliegen, sogleich den Beschluss über die Anordnung der Übergabe zu verkünden und eine schriftliche Ausfertigung unverzüglich dem Betroffenen und der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Die Ausfertigung hat den zu Grunde liegenden Europäischen Haftbefehl zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, dass mit dieser vereinfachten Übergabe keine Spezialitätswirkungen verbunden sind. In diesem Beschluss ist auch über einen allfälligen Aufschub der Übergabe zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für eine Übergabe nicht vor, so ist nach § 21 vorzugehen.
(3) Gegen einen Beschluss nach Abs. 2 steht der betroffenen Person und der Staatsanwaltschaft die binnen 3 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Übergabe hat das Oberlandesgericht binnen 40 Tagen nach Einwilligung der betroffenen Person zu entscheiden.
(4) Das Gericht hat die ausstellende Justizbehörde binnen 10 Tagen nach Einwilligung der betroffenen Person über den Verfahrensstand zu unterrichten oder ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses als Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl zu übermitteln.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 20 Vereinfachte Übergabe
(1) Das Gericht hat die betroffene Person bei der Vernehmung zum Europäischen Haftbefehl über die Möglichkeit einer vereinfachten Übergabe zu belehren. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG sinngemäß. (2) Hat sich die betroffene Person zu gerichtlichem Protokoll mit der Vollstreckung des Europäisc…
§ 19 Prüfung des Europäischen Haftbefehls
…die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen. Für das Einlangen der zusätzlichen Angaben ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidungsfristen nach den §§ 20 und 21 bleiben dadurch unverändert. (3) Ist die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft oder hat die betroffene Person dagegen…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…9. „Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist; 10. „Eurojust“ die durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187…
§ 5 Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger
…österreichische Staatsbürger in Untersuchungs- oder Übergabehaft, so kann er auf Ablehnungsgründe und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz nur ausdrücklich und frühestens in der in § 20 Abs. 1 (§§ 32 Abs. 1 ARHG, 175 Abs. 2 Z 1 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr…