§ 13 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
§ 13 Zuständigkeit — EU-JZG
Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden