(1) (Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Betriebsmittel bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Abs. 2 sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 204/2022)
Rückverweise
ETG 1992 · Elektrotechnikgesetz 1992
§ 8
(1) (Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten. (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, um s…
§ 17 Strafbestimmung
…Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015) e) einer Anordnung gemäß § 9j Abs. 1 bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt, f) einer behördlichen Verfügung gem. § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage…
§ 16j Schlichtungsstelle
…den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig. (7) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. (8) Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen. (9) Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes …