(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente weiterhin nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 anlässlich der Inkraftsetzung neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente durch Verordnung den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Abs. 1 anordnen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum mit Bescheid bewilligen, dass elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, dass dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in § 4 Abs. 2 Z 1 angeführten erheblichen Missstände zu erwarten ist.
Rückverweise
ETG 1992 · Elektrotechnikgesetz 1992
§ 5
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente weiterhin nach den bisher verbindlichen el…
§ 6
…unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an diese Bestimmungen anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist. (2) Die Bestimmungen des § 5 gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Abs. 1) sinngemäß. (3) Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt…
§ 19 Inkrafttreten und Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen
…16j und 16k treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (12) Die dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) gemäß § 3 Abs. 5 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015, eingeräumte Befugnis gilt als Befugnis gemäß § …
§ 17 Strafbestimmung
…bestrafen, wer a) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet, b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3…