Bundesrecht
Bundesgesetze
Einkommensteuergesetz 1988
§ 91

§ 91Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz

Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.

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