§ 91 Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz
In Kraft seit 30. Juli 1988
Up-to-date
Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.
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