§ 90 Auskunftspflicht der Behörde
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
§ 90 Auskunftspflicht der Behörde — EStG 1988
Das Finanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
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