§ 90 Auskunftspflicht der Behörde
§ 90 Auskunftspflicht der Behörde — EStG 1988
§ 90 Auskunftspflicht der Behörde — EStG 1988
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40217577
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Finanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
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