Bundesrecht
Bundesgesetze
Einkommensteuergesetz 1988
§ 90

§ 90Auskunftspflicht der Behörde

Das Finanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

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