EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 75 Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)
| monatlich | wöchentlich | täglich |
| 4 810 S | 1 110 S | 185 S |
hinzuzurechnen und § 57 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
(2) Abs. 1 ist auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 75a § 75a
…Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind. (3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 EStG 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschalbetrag für Werbungskosten abzusetzen. (4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte a) Sonderzahlungen, die neben…
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