EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 71 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
Rückverweise
Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht § 47 Abs. 4 angewendet wird. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 gezahlt werden.
§ 71 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 71 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
…§ 71. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn ( § 25 ) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht § …
§ 127 Wegfall der Lohnsteuerkarte
…§ 127. (1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. (2) Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993…
§ 54 Mehrere Lohnsteuerkarten
…§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn ( § 25 ) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk „Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2…
§ 72 Jahresausgleich
…sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, 2. Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120…