EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
1.Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
2.der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
3.Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
4.vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
5.der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des zu versteuern sind,
6.der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i sublit. aa,
7.die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
8.Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
9.ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,
10.Freibeträge gemäß den §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Bescheinigung auszahlt, sofern keine Mitteilung gemäß § 63 vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
11.Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.
Art. 2 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
Art. 2 Artikel II
…Artikel I Z 49 für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1989 anzuwenden. 6. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste ( § 18 Abs. 6 ), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit…
§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
…§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes ( § 66 ) vom Arbeitslohn abzuziehen: 1. Der Pauschbetrag für Werbungskosten ( § 16 Abs. …
§ 35 Behinderte
…3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10 . Eine Verwendung dieser personenbezogenen Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Personenbezogenen Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.…
§ 57 Steuerabsetzbeträge
…§ 25 Abs. 1 Z 4 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu. (5) § 33 Abs. 8 ist anzuwenden. (6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages sind bei…
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