§ 23 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3) — EStG 1988
§ 23 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3) — EStG 1988
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 185 lit. c.
Anmerkung
ÜR: § 124b Z 134
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078674
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.