Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,
3.beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988, sofern sich aus § 123 nicht anderes ergibt.
§ 125 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 125
…§ 125. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989, 2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug…
§ 116 Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen
…Mietzinsrücklagen und steuerfreien Beträge ( § 11 in der bis 1995 geltenden Fassung) gilt folgendes: 1. Rücklagen, die nach § 4 Abs. 7 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen im Sinne des § 11 in der bis 1995 geltenden Fassung. 2. Mit den im letzten vor…
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