Art. 6 3. TEIL
In Kraft seit 31. Dezember 1991
Up-to-date
1 .(Anm.: Zum Umgründungssteuergesetz)
2. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
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