ESAEG
Gliederung
3. Teil Anlegerentschädigung
§ 54 Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
(1) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(2) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 48 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 52 genannten Fällen zusammenzuarbeiten.
§ 54 ESAEG · ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 54 Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
…§ 54. (1) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden. (2) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten…
§ 6 Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden
… 31, der Rechenschaftsbericht gemäß § 32, Informationen gemäß § 40 Abs. 1 sowie Meldungen gemäß den §§ 33 und 54 Abs. 1 an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. (3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank…
§ 55 Fortdauer der Entschädigungspflicht
…§ 55. Die §§ 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG und § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 17 WAG 2018…
Rückverweise