(1) Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, dass, falls
1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 BWG),
3. hinsichtlich der Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut die fälligen und rückzahlbaren Forderungen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder
4. die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (§ 48 Abs. 2) oder einer freiwillig angeschlossenen Wertpapierfirma (§ 48 Abs. 3) die Feststellung oder Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG gemäß Anhang II Buchstabe b der genannten Richtlinie mitteilen,
die Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Anlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf legitimierten Gemeinschaftskonten bestehen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Anleger ihren Anspruch nachweisen. Ist ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig oder wurde die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G) gemäß § 16 Abs. 1 FM-GwG informiert, so ist die Auszahlung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.
(2) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe des 3. Teils dieses Bundesgesetzes Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitut gemäß § 48 Abs. 2 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 48 Abs. 3 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
(3) Forderungsberechtigte aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 1 ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 46 Entschädigungsfall
(1) Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, dass, falls 1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, 2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 BWG), 3. hinsichtlich der Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierd…
§ 50 Bemessungsgrundlagen
…1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 46 Abs. 2, die gemäß § 46 Abs. 3 angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind…
§ 47 Beschränkung der Entschädigungspflicht
…1) Für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in § 46 Abs. 1 genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen pro Anleger begrenzt. Guthaben und sonstige Forderungen…
§ 61 Inkrafttreten
…6, § 11 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 34a samt Überschrift, § 46 Abs. 1 vierter Satz und § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten…
WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 73 Anlegerentschädigung
…nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 ESAEG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 ESAEG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten…
BWG · Bankwesengesetz
§ 57
…AktG. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (§ 9 ESAEG) oder Entschädigungsfall (§ 46 ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre…