(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Mitgliedsinstituts
1.Beiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
2.die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
3.die Pflichten gemäß § 38 Abs. 2 verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2 oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer Werbung entgegen der Vorgaben des § 38 Abs. 3 oder § 53 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG die Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung
1.die Pflichten gemäß § 2 verletzt;
2.die Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 verletzt;
3.die Pflichten gemäß § 18 Abs. 1 verletzt;
4.die Pflichten gemäß § 24 Abs. 2 verletzt;
5.die Pflichten gemäß § 27 verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung
1.die Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 verletzt;
2.die Pflichten gemäß § 31 Abs. 6 verletzt;
3.die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
4.eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 34 unterlässt;
5.die Pflichten gemäß § 38 Abs. 1 verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(6) Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 34 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
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