(1) Beabsichtigt ein CRR-Kreditinstitut von einer Sicherungseinrichtung in eine andere zu wechseln, so muss es diese Absicht der bisherigen Sicherungseinrichtung und der FMA mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Die neue Sicherungseinrichtung hat über den Antrag auf Aufnahme binnen sechs Monaten zu entscheiden und die beabsichtigte Aufnahme des CRR-Kreditinstituts schriftlich zu bestätigen; diese Bestätigung ist der FMA zu übermitteln. Während des im ersten Satz genannten Zeitraums ist das CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge gemäß den §§ 21 bis 24 an seine bisherige Sicherungseinrichtung zu entrichten.
(2) Binnen zwei Monaten nach Wechsel der Sicherungseinrichtung hat die bisherige Sicherungseinrichtung die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft vom CRR-Kreditinstitut geleisteten Beiträge auf die neue Sicherungseinrichtung zu übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach § 22. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn ein CRR-Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß § 40 Abs. 3 ausgeschlossen wurde.
(3) Wenn ein Teil der Einlagen eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut oder in einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach § 22.
(4) Bestehende Verpflichtungen des CRR-Kreditinstituts gegenüber seiner bisherigen Sicherungseinrichtung aus früheren Sicherungsfällen der bisherigen Sicherungseinrichtung bestehen auch nach dem Wechsel des CRR-Kreditinstituts in das neue Einlagensicherungssystem weiter.
(5) Das CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle eines Wechsels der Sicherungseinrichtung innerhalb eines Monats nach dem Wechsel über diesen Umstand zu informieren.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 3 Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
…und angelegt werden. (3) Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist § 8 Abs. 1 und § 39 anzuwenden.…
§ 6 Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden
…zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. (2) Alle Anzeigen gemäß § 34, Mitteilungen und Bestätigungen gemäß § 39 Abs. 1, Berichte gemäß § 17, der Geschäftsbericht gemäß § 31, der Rechenschaftsbericht gemäß § 32, Informationen gemäß § 40…
SiEi-MV · Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
Anl. 1
…die Übertragung von Finanzmitteln einer Sicherungseinrichtung gemäß 4. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG 21. Gesamtbetrag der von anderen Sicherungseinrichtungen übertragenen Finanzmittel gemäß § 39 Abs. 2 ESAEG 22. Gesamtbetrag der an andere Sicherungseinrichtungen übertragenen Finanzmittel gemäß § 39 Abs. 2 ESAEG …