BundesrechtBundesgesetzeErwachsenenschutzvereinsgesetz§ 9

§ 9

In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date

Ein Verein kann mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, dass er ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leistet; § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.

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