§ 9 — ErwSchVG
Rückverweise
Ein Verein kann mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, dass er ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leistet; § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.
Notare) für Erwachsenenvertretungen zu entschädigen. Keine Gleichheitswidrigkeit des §276 ABGB im Vergleich mit den Bestimmungen über die Entschädigung ehrenamtlicher Mitarbeiter von Erwachsenenschutzvereinen nach §9 ErwSchVG: Ein (isolierter) Vergleich der Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Mitarbeitern von Erwachsenenschutzvereinen nach §9 ErwSchVG einerseits und die Entschädigung von gerichtlichen Erwachsenenvertretern nach…