EPG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Wesen der eingetragenen Partnerschaft
Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
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