§ 71a Löschen der Daten der Ediktsdatei
§ 71a Löschen der Daten der Ediktsdatei — EO
§ 71a Löschen der Daten der Ediktsdatei — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233590
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Tagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen sind nach dem dort vorgesehenen Termin bzw. dem Fristende zu löschen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestellungen von Kuratoren zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
(2a) Die Daten einer Zwangsverwaltung sind zu löschen, sobald dieses Verfahren und die beigetretenen Verfahren rechtskräftig eingestellt wurden.
(2b) Die Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Z 1 auch von Amts wegen zu löschen, wenn
1. seit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder
2. die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder
3. ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist.
(3) Die übrigen Daten sind zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei ein Monat vergangen ist.
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