§ 479 Überprüfung des Vollzugsgebietsplans
In Kraft seit 01. Juli 2021
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§ 479 Überprüfung des Vollzugsgebietsplans — EO
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 479 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 479 Überprüfung des Vollzugsgebietsplans
…Überprüfung des Vollzugsgebietsplans § 479. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ …
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