§ 479 Überprüfung des Vollzugsgebietsplans
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
§ 479 Überprüfung des Vollzugsgebietsplans
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 479 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 479 Überprüfung des Vollzugsgebietsplans
…Überprüfung des Vollzugsgebietsplans § 479. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ …
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