§ 478 Änderung des Vollzugsgebietsplans
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
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