§ 477 Auflage des Vollzugsgebietsplans
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
§ 477 Auflage des Vollzugsgebietsplans — EO
Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.
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