§ 472 Verhaftung und Vorführung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Vergütung beträgt für
1. die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,
2. die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und
3. die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 505 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023
… 1 und 2, § 468, § 469 samt Überschrift, § 470 Z 1 und 2, § 471, § 472 samt Überschrift und § 473 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 136/2023, treten mit 1…