§ 463 Verwertung von Gegenständen
§ 463 Verwertung von Gegenständen — EO
§ 463 Verwertung von Gegenständen — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233993
Zuletzt nach Updates gesucht am
Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.
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