§ 463 Verwertung von Gegenständen — EO
Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.
§ 463 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 463 Verwertung von Gegenständen
…Verwertung von Gegenständen § 463. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.…
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