§ 458 Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren
§ 458 Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren — EO
§ 458 Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40233988
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach § 33 verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.
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