BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 458

§ 458Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren

Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach § 33 verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.

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