§ 455 Höhe der Gebühr
§ 455 Höhe der Gebühr — EO
§ 455 Höhe der Gebühr — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233985
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
3. die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 7,50 Euro,
4. die Exekution auf Vermögensrechte 20 Euro,
5. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro und
6. die Räumungsexekution 30 Euro.
Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.
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