Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
3. die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 7,50 Euro,
4. die Exekution auf Vermögensrechte 20 Euro,
5. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro und
6. die Räumungsexekution 30 Euro.
Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.
Rückverweise
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 21
…wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach § 455 EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde…
EO · Exekutionsordnung
§ 454 Gebührenpflicht
…Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten. (2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten. (3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. …