§ 448 Rechte Dritter
§ 448 Rechte Dritter — EO
§ 448 Rechte Dritter — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233978
Zuletzt nach Updates gesucht am
Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. § 447 Abs. 3 ist anzuwenden.
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