§ 363 Schadenersatz bei Mutwilligkeit
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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