(1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.
(2) Der Verwalter und jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreit auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
(3) Die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung sowie die Unterlassung der Streitverkündung machen den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.
(4) Im Fall der Verzögerung der Betreibung ist auf Antrag des Verwalters, jedes nachrangigen Gläubigers, der auf dieselbe Forderung Exekution führt, oder der verpflichteten Partei die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufzuheben und zur Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgericht ein Kurator zu bestellen; ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Kurator zu bestellen. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 345 Rekurs
…gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen; 4. behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen; 5. die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen. (2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von…