§ 292f Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner
§ 292f Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner — EO
§ 292f Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner — EO
Anmerkung
früher § 292j
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233797
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
(1a) Zahlt der Drittschuldner
1. in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder
2. während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen,
so wirkt dies schuldbefreiend.
(2) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
1. im Steuerrecht oder
2. in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört,
vorgesehen sind.
(4) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen den im Steuerrecht vorgesehenen Wert zugrunde zu legen.
(5) Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
1. 10 Euro monatlich,
2. 2,5 Euro wöchentlich,
3. 0,5 Euro täglich
übersteigt.
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