§ 292c Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit
§ 292c Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit — EO
§ 292c Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40234156
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn
1. sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
2. diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.
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