§ 282b Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer
§ 282b Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer — EO
§ 282b Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer — EO
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Inkrafttretungsdatum
01. März 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40096482
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
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