§ 278a Zuschlag bei Versteigerung im Internet
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.