§ 278a Zuschlag bei Versteigerung im Internet
§ 278a Zuschlag bei Versteigerung im Internet — EO
§ 278a Zuschlag bei Versteigerung im Internet — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233781
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.
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