§ 265 Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
In Kraft seit 27. Juli 2021
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Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 265 Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
(1) Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Kaution vinkuliert oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.
(2) Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapier ein Pfandrecht erworben haben.
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