§ 264a Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs
§ 264a Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs — EO
§ 264a Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs — EO
Anmerkung
früher 264b
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233768
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.
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