EO
Gliederung
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 25d Bericht des Vollstreckungsorgans
Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten, über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten.
§ 25d EO · EO · Exekutionsordnung
§ 25d Bericht des Vollstreckungsorgans
…Bericht des Vollstreckungsorgans § 25d. Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden…
§ 4 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 4 Begünstigte
…§ 8. (5) Sofern die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 4 nicht oder nicht vollständig durch Bescheide, gerichtliche Entscheidungen, Berichte von Vollstreckungsorganen ( §§ 25d und 252d der Exekutionsordnung ( EO ), RGBl. Nr. 79/1896), Drittschuldnererklärungen ( § 301 EO ), Berichte der zentralen Behörde in Unterhaltssachen mit Auslandsbezug, Berichte oder qualifizierte Mitteilungen von Einrichtungen zum…
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