Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2 700 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
Art. 16 (Anm.: Zu den §§ 54b, 66 und 253b, RGBl. Nr. 79/1896)
…anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. (9) Art. 6 Z 4 (§ 253b EO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 30. Juni 2009 stattfindet. (Anm.: Abs. 10 bis 13 betreffen andere…
§ 488 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005
… 3 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird. (7) § 253b in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet. (8) § 294 Abs. 3, § 299 Abs…