§ 245 Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues
In Kraft seit 01. Juli 2021
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§ 245 Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues — EO
Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.
§ 245 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 245 Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues
…Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues § 245. Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung…
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