§ 245 Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues
§ 245 Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues — EO
§ 245 Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233756
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.
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