§ 245 Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.
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