(1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.
(2) Bei dem Termin sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, das Schätzungsgutachten und die zum Nachweis der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.
(3) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nötigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen Beteiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die Erteilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 497 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014
…2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 30. September 2014 angeordnet wird. (9) §§ 177, 177a und § 278 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach § 177a Abs. 1 nach dem 30…