EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 173 Verständigung bei einem Superädifikat
Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.
§ 173 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 173 Verständigung bei einem Superädifikat
…§ 173. Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.…
Art. 3 Artikel III
… 272 Abs. 5 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (5) §§ 172 und 173 EO in der derzeit geltenden Fassung sind in Exekutionsverfahren, in denen das Versteigerungsedikt nach § 71 EO in der derzeit geltenden Fassung bekannt gemacht wurde…
§ 182 Widerspruchserhebung
…Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§ 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann…
Rückverweise