Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.
Rückverweise
…der Betreibende seine Exekution nicht mehr im Rang der Anmerkung der Zwangsversteigerung fortführen könne, was zur Einstellung der Zwangsversteigerung führe. So vertrete Angst in Angst EO § 131 Rz 4 - analog zum Fall der Rechtfertigung der Vormerkung - die Auffassung, dass die Entscheidung darüber nicht im Grundbuchs , sondern im Exekutionsverfahren zu treffen…
…zwar, ausgenommen den § 74 EO, die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, sonst aber die §§ 272 bis 279 AußStrG und nicht die §§ 131 ff EO anzuwenden sind (Miet 38.861; SZ 52/61, SZ 48/134 ua; Gamerith in Rummel2 Rz 12 zu § 843; Heller/Berger/Stix III 2537; Hofmeister…
…daher auch in diesem Fall (entgegen §§ 436, 819 letzter Satz ABGB) die Einantwortung nicht zum (materiellen) Rechtserwerb führe. Auch ergebe sich aus § 131 Abs 1 EO iVm § 21 GBG, dass in der Regel Zwangsversteigerungen nur gegen den im Grundbuch eingetragenen (als Verpflichteten) geführt werden können. Im Rahmen des § 352…