(1) Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft notwendigen Auslagen, einschließlich der im § 120 Abs. 2 Z 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (§ 120 Abs. 2 Z 1) zu berichtigen.
(2) Für die übrigen in § 120 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Grundbuchsstand oder nach dem Inhalt des Protokolls über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.
§ 37 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 37 Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren
…betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen ( § 120 Abs. 2 Z. 3, § 121 Abs. 1, § 340 Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung ). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die…
§ 38 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 38 Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren
…betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen ( § 120 Abs. 2 Z. 3, § 121 Abs. 1, § 340 Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung ). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die…
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