Art. 18 § 4 Artikel 18
In Kraft seit 01. Januar 2010
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Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
Art. 18 § 4 Artikel 18
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
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