Art. 18 § 1 Artikel 18
In Kraft seit 01. Januar 2010
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Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
Art. 18 § 1 Artikel 18
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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