§ 81b Verbrauchs- und Stromkosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte — ElWOG 2010
Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber diesen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher, die Verbrauchsdaten zu senden. Dem Endverbraucher ist innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. § 81a gilt sinngemäß. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln.
§ 82 ElWOG 2010 · ElWOG 2010 · Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
§ 82 Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden
…Musterformulierung zu verwenden ist, 8. etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher, 9. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b, 10. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 84. (2) Lieferanten haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im…
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