Die Netzbetreiber haben die Erfüllung der in den §§ 40 und 45 angeführten Pflichten auf der Grundlage einer gemeinsamen Datenkommunikation derart sicherzustellen, dass ein effizienter und sicherer Datenzugang und -austausch sowie Datenschutz und -sicherheit gewährleistet werden. Die zu übermittelnden Daten werden den Endkunden und berechtigten Parteien auf diskriminierungsfreie Weise zur Verfügung gestellt. Zur Gewährleistung der Interoperabilität und der Koordinierung der gemeinsamen Datenkommunikation sind die Netzbetreiber berechtigt, gemeinsam eine dritte Person mit der Datenverwaltung, insbesondere dem Aufbau, der Weiterentwicklung, der Prozesskoordination und der Betreuung der Infrastruktur für den Datenaustausch sowie den niederschwelligen Zugang zu dieser, zu beauftragen. Die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten sonstigen Marktregeln in Bezug auf die technischen Dokumentationen von Geschäftsprozessen, Datenformaten und der Datenübertragung sind einzuhalten. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
Rückverweise
EAG-Befreiungsverordnung
§ 7 Datenübermittlung
…zu enthalten. (2) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat für die Abwicklung gemäß § 4 bestehende Einrichtungen über den Datenaustausch durch Netzbetreiber (§ 19a ElWOG 2010) wie folgt zu nutzen: 1. der Verwendungszweck der ORF-Beitrags Service GmbH in Bezug auf die Einrichtung gemäß § 19a ElWOG 2010 liegt…
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 72 Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
…und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden. (5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß…