(1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(2) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, sind spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ zu versehen.
(3) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:
1. die Menge an erzeugter Energie;
2. die Bezeichnung, Art und Maximalkapazität der Stromerzeugungsanlage;
3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
4. die eingesetzten Primärenergieträger;
5. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
6. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
7. das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
(4) Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 3 haben Nachweise gemäß § 80 folgende Informationen zu enthalten:
1. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
3. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 80 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
4. genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
(5) Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für den erzeugten Strom Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind nach Maßgabe des § 86 Abs. 7 sowie des § 83 Abs. 6 EAG in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auszustellen bzw. zu löschen.
(6) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
(7) Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
(8) Die Regulierungsbehörde hat die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage in einem Anlagenregister zu veröffentlichen. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
1. zum Einsatz kommende Energiequellen;
2. installierte Leistung der Anlage;
3. Jahreserzeugung;
4. technische Eigenschaften der Anlage und
5. Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 83 Herkunftsnachweise
…entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind nach Maßgabe des § 86 Abs. 7 sowie des § 83 Abs. 6 EAG in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auszustellen bzw. zu löschen. (6) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis…
Anl. 4
…ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 83 auszustellen. – Ref E /Dokumente/Bundesnormen/NOR40274110/hauptdokument.img5is.png Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung. c) Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden – Primärenergieeinsparungen…
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