BundesrechtBundesgesetzeElektrizitätswirtschaftsgesetz7. Teil Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung1. Hauptstück Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen§ 82

§ 82Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen Netzes

In Kraft seit 24. Dezember 2025
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